Augen auf beim Materialeinkauf – Einige Hersteller nutzen das Hintertürchen


14.03.2018 / 11:00


Seit Anfang des Jahres hat der Gesetzgeber eine für Handwerker gefährliche Haftungslücke im Kaufrecht geschlossen, wenn schadhaftes Material geliefert und verarbeitet wurde.


Seit Anfang des Jahres hat der Gesetzgeber eine für Handwerker gefährliche Haf-tungslücke im Kaufrecht geschlossen, wenn schadhaftes Material geliefert und verarbeitet wurde.

Nach alter Rechtslage musste der Handwerker, der ein mangelfreies Werk schuldet, nachbessern, das heißt, das schadhafte Material musste wieder ausgebaut und ent-sorgt werden und das neugelieferte einwandfreie Material musste wieder eingebaut werden. Der Hersteller oder Händler, der das schadhafte Material verkauft hatte, haf-tete jedoch nach dem bestehenden Kaufvertrag nur in Form des neuen mangelfreien Materials. Der Handwerker blieb auf den in der Regel viel höheren Kosten für den Aus- und Wiedereinbau sitzen. Seit Anfang 2018 umfasst die kaufrechtliche Mängelhaftung des Verkäufers nunmehr auch diese Aus- und Wiedereinbaukosten.

So weit, so schön – gäbe es da nicht die Möglichkeit, sich über die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen (AGB) ein Hintertürchen offen zu halten. Einen möglichen Haftungsausschluss über AGB durch Händler / Hersteller hat der Gesetzgeber zwar gesehen, aber leider nicht verbindlich ausgeschlossen, zumindest nicht, wenn es sich bei dem Käufer um einen professionellen Verarbeiter handelt. Unwirksam sind derartige Haftungsausschlüsse in den AGBs nämlich nur gegenüber dem privaten Verbraucher.

Es empfiehlt sich also, die AGBs seiner Lieferanten im Auge zu behalten, denn einige scheinen schon das AGB-Hintertürchen zu nutzen. Entsprechende Klauseln kursieren bereits in den AGBs von namhaften Tapetenherstellern. Das ist ärgerlich, zumal sich andere Produzenten fairer verhalten. So hat der Verband der Lackindustrie (dem nahezu alle Branchengrößen aus der Farb- und Lackindustrie angeschlossen sind) bewusst davon Abstand genommen, in seine Muster-AGBs, die er seinen Verbandsmitgliedern zur Verwendung empfiehlt, entsprechende Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen einzubauen. Gleichwohl betont der VDL das Erfordernis der kaufmännischen Rügepflicht, die auch den Handwerker trifft. Das heißt, bei der Anlieferung von Waren sind diese sofort auf Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf einwandfreien Zustand zu prüfen, soweit dies durch zumutbare und übliche Prüfungen vor Ort möglich ist. Sind zu diesem Zeitpunkt bereits Materialmängel erkennbar, so sind diese dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zeigen sich Materialmängel hingegen erst später, also etwa bei der Verarbeitung, so sind die Arbeiten einzustellen und der Materiallieferant ist ebenfalls unverzüglich schriftlich zu informieren. Dabei sollten Art und Ausmaß des Mangels möglichst genau bezeichnet werden.

Wie verhalten Sie sich nun aber, wenn Ihnen ein Haftungsausschluss in den AGBs eines ihrer Lieferanten auffällt? Informieren Sie unbedingt Ihren Landesinnungsverband. Wir werden diese Fälle sammeln und an entsprechender Stelle platzieren, denn die Verkäufer von Baumaterialien stehen in dieser Hinsicht unter Beobachtung. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat die Bundesregierung nämlich dazu aufgefordert, die Wirksamkeit der gesetzlichen Haftungsregelung genau im Auge zu behalten. Etwaigen Fehlentwicklungen am Markt soll rechtzeitig entgegen gewirkt werden.

Also: Augen auf beim Materialkauf und kritisch hinschauen, wenn Ihre Lieferanten Ihnen seit dem Jahreswechsel neue AGBs beschert haben!



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