Meldepflichten bei handwerklichen Tätigkeiten in den Niederlanden


Von:  LIV Nordrhein / Guido Gormanns / 22.10.2021 / 09:00


Die räumliche Nähe zu den Niederlanden ist praktisch. Nicht nur für den Kurzurlaub sondern auch für für die Erbringung von Handwerksleistungen im Nachbarland. In der EU sollte das alles kein Problem darstellen, denn hier gelten ja grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit. Denkt man.


Bereits seit 1. März 2020 sind bei Handwerkseinsätzen in den Niederlanden umfangreiche Meldepflichten zu beachten. Diese Meldepflichten greifen,  wenn eigene Mitarbeiter für Aufträge vorübergehend entsendet werden. Aber auch Selbständige ohne Personal müssen ihre Tätigkeiten beim Nachbarn vorab melden.

Wer ohne vorherige Meldung arbeitet, muss mit saftigen Bußgeldern rechnen.
Mit dem Argument „Hab ich nicht gewusst“ wird man im ansonsten als so liberal geltenden Nachbarland nicht durchkommen.

Meldungen werden online über das Portal https://deutsch.postedworkers.nl/ vorgenommen.

Auf dem Portal finden Betriebe auch weiterführende Informationen und FAQ´s zum Teil in deutscher Spache.
Gerade für den gesamten Bau- und Ausbaubereich gelten keinerlei Ausnahmen. Es spielt auch keine Rolle, ob der Einsatz nur wenige Stunden dauert. Auch die eingeschränkte Meldepflicht in Form einer Jahresmeldung gilt nicht für die Bau- und Ausbaubranche.

Benennung einer Kontaktperson in den Niederlanden
Im Rahmen der Meldung ist auch ein Ansprechpartner bzw. eine Kontaktperson in den Niederlanden  für die Kontrollbehörden (Inspectie SZW) anzugeben.

Die Kontaktperson muss befugt sein, Unterlagen bezüglich der Entsendung an die Kontrollbehörden zu übergeben. Als Kontaktperson kann auch ein eigener Mitarbeiter benannt werden, sofern dieser während des gesamten Einsatzes in den Niederlanden für die Aufsichtsbehörde erreichbar ist.

Folgende Unterlagen müssen am Einsatzort von der Kontaktperson vorgehalten werden:
•    A1-Bescheinigungen für die entsandten Mitarbeiter
•    Arbeitsverträge der entsandten Mitarbeiter
•    Lohnabrechnungen der entsandten Mitarbeiter (Kopien der letzten beiden Lohnabrechnungen) nebst Zahlungsnachweisen
•    Arbeitszeitnachweise
•    Kopien der Personalausweise der Mitarbeiter vor Ort
•    Kopie der Entsendemeldung
•    Kopie der Auftragsbestätigung

Ein ausführlicher Leitfaden rund um das Meldeverfahren kann bei der Außenwirtschaftsberatung der Handwerkskammer Düsseldorf über international@hwk-duesseldorf.de angefordert werden.


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