Neufassungen der BEG-Richtlinien im Bundesanzeiger veröffentlicht


Von:  Bundesverband - Christian Müller / 11.06.2021 / 08:52


BERLIN. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Neufassungen der drei Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (Einzelmaßnahmen; BEG EM), Wohngebäude (BEG WG) sowie Nichtgebäude (BEG NWG) auf den Weg gebracht. Eine Aktualisierung der drei BEG-Förderrichtlinien hatte sich im Mai schon mit der Vorabveröffentlichung der aktualisierten Fassungen auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums angedeutet. Nun wurden sie Anfang Juni offiziell im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


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Die neue Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (Einzelmaßnahmen) in der Fassung vom 20. Mai 2021 ersetzt die bislang geltende Fassung vom 17. Dezember 2020. Die Energiewende setzt den  tiefgreifenden Wandel der Energienutzung und Energieversorgung fort. Zudem hat die Bundesregierung sich das Ziel gesetzt, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu senken – ein ambitioniertes Ziel, das nun auch durch stärkere Fördermaßnahmen im Gebäudebereich Rechnung getragen werden soll. Der Zweck der neuen Regelungen ist, die Antragsverfahren deutlich zu vereinfachen und die Mittelausstattung für die jeweiligen Programme zu erhöhren. Außerdem sollen die Anreize für Investitionen in die Energieeffizienz und erneuerbare Energien deutlich erhöht werden. Die Föderung wird künftig auch das nachhaltige Bauen über die Einführung der sogenannten Effizienzhaus-NH Klassen stärker berücksichtigen.

Förderungen in der BEG EM

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den technischen Mindestanforderungen der Richtlinie entsprechen. Die Maßnahmen müssen durch Fachunternehmen durchgeführt werden sowie zu einer Verbesserung des "energetischen Niveaus" führen, wie es im Bundesanzeiger heißt. Dies bedeutet eine Minderung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen und im wesentlichen eine Erhöhrung der Energieffizienz. So steht etwa die Dämmung der Gebäudehülle weiterhin im <link https: www.bundesanzeiger.de pub publication external-link-new-window>Förderkatalog. Antragsberechtigt sind neben Privatpersonen und Kommunen auch freiberuflich Tätige. Maler- und Lackiererbetriebe können mit der neuen Regelung nicht nur Ihre Kunden bei Haussanierungen, Aus-, Um- und Neubauten beratend zur Seite stehen, sondern mit einer entspechenden Förderung beispielsweise ihre Liegenschaften energetisch sanieren. Förderfähige Kosten sind nicht nur die energetische Sanierungsmaßnahme an sich, sondern auch die Fachplanung und die Beibegleitung. So gewährt der Staat für Solarkollektoranlagen eine Förderquote von 30 Prozent, von Wärmepumpen sogar 35 Prozent. Förderkredite werden als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln gewährt. Diese können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden.

Weitere Informationen: <link https: www.bundesanzeiger.de pub publication external-link-new-window>BEG WG und <link https: www.bundesanzeiger.de pub publication external-link-new-window>BEG NWG im Bundesanzeiger.

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